Der Fischereiverein ACV – Viersen 1969 e. V. ist eine Anglergemeinschaft. Er hat seinen Sitz in Viersen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Viersen unter der Nr. 0723 eingetragen. Der Gerichtsstand ist Viersen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der ACV- Viersen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts“ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck und Aufgabe des Vereins ist vielmehr:
1. Verbreitung und Verbesserung des waidgerechten Fischens durch:
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der sich zur Einhaltung der Vereinssatzung und dem Landesfischereigesetz sowie der Fischereiordnung des Landes NRW verpflichtet und fischereirechtlich nicht vorbestraft ist.
Jedes Mitglied erwirbt zugleich die mittelbare Mitgliedschaft des Rheinschen Fischereiverbands von 1880 e. V., des LSFV NRW und des DAFV. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Alle Jugendlichen des Vereins gehören bis zum vollendeten 18. Lebensjahr der Jugend-gruppe des Vereins an. Ab dem 18. Lebensjahr können sie nur noch aktiv oder passiv der Seniorenabteilung angehören. Die Jugendgruppe verwaltet sich selbst und entscheidet selbstständig über die ihr zufließenden Geldmittel. Einzelheiten regelt die Jugendordnung, ansonsten gilt auch für die Jugend die Vereinssatzung. Für die Aufnahme in den Verein bedürfen Minderjährige der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.
Passive Mitglieder erhalten Vereinspapiere und haben den vom Vorstand für passive Mitglieder festzusetzenden Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe in der Finanzordnung des Vereins ausgewiesen wird, die nicht Bestandteil der Vereinssatzung ist, jedoch der Zustimmung des Vorstandes unterliegt.
Förderndes Mitglied des Vereins kann jede Unbescholtene volljährige Person werden, die, ohne selbst die Fischerei ausüben zu wollen, Aufnahme aus Gründen der Naturverbundenheit begehrt oder wegen freundschaftlichen oder verwandtschaftlichen Beziehungen zu Mitgliedern. Sie erhalten keine Vereinspapiere und zahlen keinen festen Beitrag.
Im übrigen haben passive Mitglieder, Jugendliche und Caster folgende Rechte:
Die Aufnahme kann erst nach Einreichen eines schriftlichen Aufnahmeantrages erfolgen und wird nur durch Mehrheitsbeschluss des Geschäftsführenden Vorstands gewährt.
Die Aufnahmegebühr der erste Jahresbeitrag und das Pfand für Schlüssel und Papiere ist sofort bei der Aufnahme durch den Vorstand in bar fällig.
Der Jahresbeitrag ist wie folgt zu zahlen:
a) bei Neuaufnahmen im laufenden Jahr die verbleibenden Monate des Jahres.
b) bei bestehenden Mitgliedschaften erfolgt die Abbuchung bis zum 15. Februar des Geschäfts-
jahres durch einen Abbuchungsauftrag des Mitglieds an seine Kontoführende Bank/ Sparkasse.
Die Mitgliedschaft endet durch
Statt eines Ausschlusses kann die Versammlung in weniger schwerwiegenden Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung entscheiden auf:
Zeitweise Entziehung von Vereinsrechten, Zahlung einer Geldbuße bis maximal 250.-Euro, Verweis mit und ohne Auflage, Verwarnung oder Abmahnung. Eine Kombination mehrerer dieser Maßnahmen ist zulässig.
Die Entscheidung hat mit mindestens ¾-Mehrheit zu erfolgen und ist endgültig.
Die Mitglieder sind berechtigt,
Die Mitglieder sind verpflichtet,
Die Beiträge sind Jahresbeiträge. Die Beitragshöhe ist der Finanzordnung zu entnehmen und wird durch eine beschlussfähige Mitgliederversammlung bestimmt. Wer bis zum 15. Februar des Geschäftsjahres seine finanziellen Verpflichtungen, Beitragszahlung, Arbeitsdienst bzw. entsprechende Ersatzleistung, Getränke und Umlagen nicht bezahlt hat, erhält eine Mahnung mit 14tägiger Zahlungsfrist. Nach Fristablauf ergeht eine zweite Mahnung mit 14tägiger Frist. (Eingeschrieben mit Rückschein )Wird der Angemahnte Betrag binnen 14 Tagen nicht bezahlt tritt die Kündigung Automatisch in Kraft und wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.
Was dem Gekündigten nicht von der Beitragspflicht und sonstigen Finanziellen Verpflichtungen für das laufende Jahr befreit. Danach ist es dem Verein freigestellt einen Mahnbescheid mit anschließendem Vollstreckungsbescheid zu beantragen und alle Rechtsmittel auszuschöpfen.Die Forderungen gelten als erfüllt, wenn der geforderte Betrag bar entrichtet oder dem Vereinskonto gutgeschrieben wurde.
Mahnungen bedürfen der Schriftform, die Zustellung der Zweiten Mahnung hat per Einschreiben zu erfolgen. Während des Mahnverfahrens ruhen die Rechte des betroffenen Mitgliedes.
Stundungsanträge oder Anträge auf Erlass von Zahlungs- oder sonstigen Verpflichtungen müssen rechtzeitig, d. h. vor Fälligkeit, an den Vorstand gerichtet werden. Rückwirkende Stundungen oder Erlasse sind unzulässig.
Der Vorstand wird von der ordentlichen Jahreshauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand besteht aus:
- Vorsitzender
- stellvertretender Vorsitzender
- Schatzmeister
- Schriftführer
- Gewässerwart
- Jugendleiter und Stellvertreter
- Fachwart Fischen
- Fachwart Casting
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Beide haben Einzel-vertretungsbefugnis, wobei diese beim Stellvertreter auf den Fall der Verhinderung des Vorsitzen-den beschränkt ist.
Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmung die Entscheidung anderen Organen vorbehalten ist. Die Vorstandsordnung regelt die Befugnisse und Entscheidungsfindung des Vorstands.
Der Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder.
Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwir-ken.
Der Vorstand kann durch eine außerordentliche Hauptversammlung abberufen werden.
Der Ehrenrat des Vereins besteht aus 5 gewählten Vereinsmitgliedern. Sie sind von der Jahres-hauptversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 3 Jahren zu wählen, eine Wiederwahl ist zulässig. Er hat in seiner Eigenschaft als Schlichtungsausschuss alle Streitfälle zu schlichten, sobald er vom Vorstand oder einem Vereinsmitglied dazu aufgerufen wird. Näheres regelt die Ehrenratsordnung des Vereins.
Kassen und Buchführung obliegen dem Schatzmeister. Er ist für die Erstellung, Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen verantwortlich. Der Jahresabschluss ist von ihm rechtzeitig zu erstellen.
Der Schatzmeister ist verpflichtet, dem Vorsitzenden oder einem von diesem beauf-tragten Vereinsmitglied sowie den Revisoren jederzeit Einsicht in die von ihm geführten Unterlagen zu gewähren und von den genannten Personen geforderte Auskünfte zu erteilen.
Die Revisoren sind verpflichtet, sich durch Stichproben von der ordnungsgemäßen Führung der Kassen und der Buchführung zu überzeugen und zum Jahresabschluss eine eingehende Prüfung vorzunehmen. Das Ergebnis dieser Prüfung haben sie der Jahreshauptversammlung mitzuteilen und die Entlastung von Schatzmeister und Vorstand zu beantragen oder aber der Versammlung darzulegen, weshalb dieser Antrag nicht gestellt werden kann.
Alle finanziellen Angelegenheiten werden in der Finanzordnung des Vereins festgelegt.
Die Mitgliederversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprachen und durch Abstimmungen herbeigeführte Beschlüsse die maßgeblichen und der Zielsetzung des Vereins dienlichen Ent-scheidungen herbeizuführen. An Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist der Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben gebunden. Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshaupt- oder Mitgliederversammlung, Vorstands- oder Ausschusssitzung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschie-nenen Mitglieder beschlussfähig.
Näheres regelt die Wahl- und Versammlungsordnung des Vereins.
Die Jahreshauptversammlung findet im 1. Quartal des Jahres statt. Hierzu hat durch den Vorstand mindestens 4 Wochen vorher und unter Angabe der Tagesordnung eine Einladung der Mitglieder zu erfolgen. Die JHV entscheidet mit einfacher Mehrheit und hat u. a. folgende Aufgaben:
Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Darüber hinaus muss sie einberufen werden, wenn dies durch mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird. Auch hier ist die o. g. 4-Wochenfrist zu beachten. Eine außerordentliche Hauptversammlung hat den Zweck, über besonders wichtige und weittragende An-regungen und Anträge von Vorstand oder Mitgliedern zu entscheiden, Ersatz- oder sonstige Wahlen und Ernennungen vorzunehmen oder Entscheidungen gem. § 15 der Satzung zu treffen.
Wahlen und Abstimmung sind in der Regel offen, geheime Wahlen und Abstimmungen finden nur auf Antrag statt.
Mitgliederversammlungen dienen der laufenden Berichterstattung durch den Vorstand, der Entgegennahme von Anregungen oder Beschwerden von Mitgliedern, der Aussprache über Fragen der Angelfischerei, der Belehrung in fischereilichen Angelegenheiten, der Vorführung von Filmen und Lichtbildern sowie anderen Vorträgen. Die Einladung erfolgt wie bei Jahreshauptversammlungen.
Über alle Versammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, welches zumindest alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse wiedergeben muss. Es ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben und vom letzteren zu verwahren. Alle für den Verein wichtigen Schriftstücke wie Satzungen, Satzungsänderungen und Protokolle etc. müssen vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterschrieben sein.
Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins bedürfen einer ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Bei einer über die Auflösung des Vereins entscheidenden Versammlung sind auch die Angehörigen der Jugendabteilung sowie fördernde Mitglieder stimmberechtigt. Hierbei werden ihren Stimmen wie in § 3 der Satzung festgelegt gewertet.
Bei Auflösung des Vereins dürfen die Mitglieder nicht mehr als den Wert ihrer einge-brachten Sachwerte zurückerhalten. Das hiernach verbleibende Restvermögen fällt an die Landesregierung zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke der Jugendpflege bzw. -Förderung.
Die Gewässerordnung des Vereins wurde auf der JHV vom 06.03.1994 verabschiedet.
Die Ordnung über Gemeinschaftsfischen wurde auf der JHV vom 31.01.1994 eingeführt.
Die Finanzordnung wurde zuerst durch die JHV vom 31.01.1994 festgelegt.
Die Wahl und Versammlungsordnung wurde auf der JHV am 31.01.1999 beschlossen.
Die Geschäftsordnung des Vorstandes wurde durch die JHV vom 31.01.1999 bestimmt.
Viersen, den 10.01.2004
Franz Aarts Günter Rütten
(Vorsitzender) (Schriftführer)
Sebastian Stoffers
Tel.: 0160-8007089 Mo-Fr : 8:00 - 18:00 Uhr
email: acvviersen1969@gmail.com