Satzung des ACV – Viersen 1969 e. V.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


Der Fischereiverein ACV – Viersen 1969 e. V. ist eine Anglergemeinschaft. Er hat seinen Sitz in Viersen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Viersen unter der Nr. 0723 eingetragen. Der Gerichtsstand ist Viersen.

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der ACV- Viersen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts“ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins ist


Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

Zweck und Aufgabe des Vereins ist vielmehr:  

 

1. Verbreitung und Verbesserung des waidgerechten Fischens durch:                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       

  1. Hege und Pflege des Fischbestands im Vereinsgewässer
  2. Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf  den Fischbestand und die Gewässer
  3. Beratungen, Förderung der Mitglieder in allen mit der Angelfischerei zusammenhängenden Fragen durch Vorträge, Kurse und Lehrgänge
  4. aktive Mitarbeit in Fragen des Umwelt-, Gewässer-, Natur- und Tierschutzes Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zwecks körperlicher Ertüchtigung und Gesunderhaltung der Mitglieder durch Recht auf und Erwerb und Erhaltung von
  1. Fischgewässern und Freizeitgeländen
  2. Booten und den dazugehörenden Anlagen
  3. Unterkunftshäusern und sonstigen Einrichtungen
  4. Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und natürlicher Wasserläufe
  5. Förderung der Vereinsjugend
  6. Förderung des Castingsports
  7. Förderung des Breitensports 
  8. Der Verein setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer und damit auch für die Erhaltung der Volksgesundheit ein.
  9. Der Verein ist eine auf innere Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute Vereinsfischergemeinschaft. Seine Ziele verfolgt er ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage der Gemeinnützig-keit. Etwaige Gewinne sind nur für die satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Es werden keine Anteile ausgeschüttet, auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins gezahlt, die nicht Satzungszwecken dienen. Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, Verwaltungsaufgaben oder Ausgaben, die Vereinszwecken fremd sind, begünstigt werden. Die Bestimmungen der Gemeinnützigkeitsverordnung sowie die Richtlinien für den Bundes-jugendplan sind für den Verein verbindlich.
  10. Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religion und Rassen neutral.

 

§ 3 Mitgliedschaft


Mitglied des Vereins kann jeder werden, der sich zur Einhaltung der Vereinssatzung und   dem Landesfischereigesetz sowie der Fischereiordnung des Landes NRW verpflichtet und fischereirechtlich nicht vorbestraft ist.

Jedes Mitglied erwirbt zugleich die mittelbare Mitgliedschaft des Rheinschen Fischereiverbands von 1880 e. V.,   des LSFV NRW  und des DAFV. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Alle Jugendlichen des Vereins gehören bis zum vollendeten 18. Lebensjahr der Jugend-gruppe des Vereins an. Ab dem 18. Lebensjahr können sie nur noch aktiv oder passiv der Seniorenabteilung angehören.  Die Jugendgruppe verwaltet sich selbst und entscheidet selbstständig über die ihr zufließenden Geldmittel. Einzelheiten regelt die Jugendordnung, ansonsten gilt auch für die Jugend die Vereinssatzung. Für die Aufnahme in den Verein bedürfen Minderjährige der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.

 

Passive Mitglieder erhalten Vereinspapiere und haben den vom Vorstand für passive Mitglieder festzusetzenden Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe in der Finanzordnung des Vereins ausgewiesen wird, die nicht Bestandteil der Vereinssatzung ist, jedoch der Zustimmung des Vorstandes unterliegt.

 

Förderndes Mitglied des Vereins kann jede Unbescholtene volljährige Person werden, die, ohne selbst die Fischerei ausüben zu wollen, Aufnahme aus Gründen der Naturverbundenheit begehrt oder wegen freundschaftlichen oder verwandtschaftlichen Beziehungen zu Mitgliedern. Sie erhalten keine Vereinspapiere und zahlen keinen festen Beitrag. 

Im übrigen haben passive Mitglieder, Jugendliche und Caster folgende Rechte:

 

  1. an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben folgendes Stimmrecht: je 10 angefangene Mitglieder 1 Stimme.
  2. Die Vereinseinrichtungen zu nutzen

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft


Die Aufnahme kann erst nach Einreichen eines schriftlichen Aufnahmeantrages erfolgen und wird  nur durch Mehrheitsbeschluss des  Geschäftsführenden Vorstands gewährt.

 

Die Aufnahmegebühr  der erste Jahresbeitrag und das Pfand für Schlüssel und Papiere ist sofort bei der  Aufnahme durch den Vorstand in bar fällig.  

 

Der Jahresbeitrag ist wie folgt zu zahlen:

a) bei Neuaufnahmen im laufenden Jahr die verbleibenden  Monate des Jahres.  

b) bei bestehenden Mitgliedschaften erfolgt die Abbuchung bis zum 15. Februar des Geschäfts-

jahres durch einen Abbuchungsauftrag des Mitglieds an seine Kontoführende Bank/ Sparkasse.

 

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet durch

  1. freiwilligen Austritt:                                                                                                                                          Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres mit Datum des Poststempels bis 31.12. erfolgen. Die schriftliche Kündigung muss per Einschreiben An den Vorsitzenden des Vereins geschickt  werden.  Kündigungen die nach dem 31.12. eingehen können nur zu Ende des Jahres gelten in dem auch Gekündigt wurde.
  2. Tod des Mitglieds                                                                                                                                              Der Tod eines Mitglieds bewirkt sein sofortiges Ausscheiden
  3.  Ausschluss:                                                                                                                                
    1. a) Der sofortige Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied ehrenunwürdige oder strafbare Handlungen begeht oder wenn nach seiner Aufnahme solche nachträglich bekannt werden                                                                                          
    2. b) ein Mitglied sich eines Fischereivergehens oder einer Übertretung schuldig gemacht hat, sonst gegen fischereirechtliche Bestimmungen verstoßen oder Beihilfe hierzu geleistet hat                                                                                              
    3. c) innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblichen Anlass zu Streit oder Unfrieden gegeben hat        
    4. d) Trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen  im Rückstand ist
    5. e)  In sonstiger Weise sich unsportlich oder unkameradschaftlich verhalten, gegen die Satzung verstoßen oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins geschädigt hat 
  4. Ausschluss aus dem Verein:                                                                                                                            Über den Ausschluss eines Mitglieds befindet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ist der Ausschluss entschieden, wird er dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Das Mitglied kann hiernach den Ehrenrat des Vereins bis zu 4 Wochen nach Erhalt der Kündigung den  in Anspruch nehmen. Die Entscheidung des Ehrenrates wird dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Erst nach der Entscheidung des Ehrenrates kann der Betroffene das Ehrengericht des LFV N.R. Bonn e. V. in Anspruch nehmen. Die Entscheidung des Verbandsgerichtes ist endgültig und muss anerkannt werden. 
  5. Ausgeschiedene oder rechtskräftig ausgeschlossene Mitglieder:                                                           Mit dem Ausschluss bzw. Austritt erlischen alle Rechte, insbesondere haben keinen Anspruch auf Vereinsvermögen. Vereinspapiere, Schlüssel sowie sonstiges Vereinseigentum, das sich in seinem Besitz befindet, müssen sofort zurückgegeben werden. das Recht zur Ausübung des Angelns an den Vereinsgewässer sowie das Recht auf Nutzung der Vereinseinrichtungen.


§ 6 Disziplinarstrafen


Statt eines Ausschlusses kann die Versammlung in weniger schwerwiegenden Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung entscheiden auf:

Zeitweise Entziehung von Vereinsrechten, Zahlung einer Geldbuße bis maximal 250.-Euro, Verweis mit und ohne Auflage, Verwarnung oder Abmahnung. Eine Kombination mehrerer dieser Maßnahmen ist zulässig. 

 

Die Entscheidung hat mit mindestens ¾-Mehrheit zu erfolgen und ist endgültig. 

 

§ 7 Rechte und Pflichten


Die Mitglieder sind berechtigt,

  • die vereinseigenen und vom Verein gepachteten Gewässer waidgerecht zu beangeln  
  • im Rahmen des gültigen Landesfischereigesetzes alle Vereinsgewässer zu nutzen
  • Veranstaltungen, Versammlungen zu besuchen.  Zu den Vorstandsversammlungen werden   benötigte Vereinsmitglieder schriftlich Eingeladen.

Die Mitglieder sind verpflichtet,

  • das Angelfischen nur im Rahmen der gesetzlichen und der Vereinsinternen Vorschriften auszuüben
  • die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten und die sonstigen Verpflichtungen zu erfüllen
  • das Bestehen der Sportfischerprüfung im 1. Jahr der Vereinszugehörigkeit nachzuweisen. Von dieser Verpflichtung ist laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14.10.1998 entbunden, wer 55 Jahre alt oder älter und schon länger im Besitz des Bundesfischereischeins ist.
  • Die von der Versammlung beschlossenen Arbeitsdienststunden (derzeit 8 Std per anno) zu leisten oder bei Nichtleistung ersatzweise den dafür festgesetzten Stundensatz zu bezahlen.

 

Die Beiträge sind Jahresbeiträge. Die Beitragshöhe ist der Finanzordnung zu entnehmen und wird durch eine beschlussfähige Mitgliederversammlung bestimmt. Wer bis zum 15. Februar des  Geschäftsjahres seine finanziellen Verpflichtungen,  Beitragszahlung, Arbeitsdienst bzw. entsprechende Ersatzleistung, Getränke und Umlagen nicht bezahlt hat, erhält eine Mahnung mit 14tägiger Zahlungsfrist. Nach Fristablauf ergeht eine zweite Mahnung mit 14tägiger Frist. (Eingeschrieben mit Rückschein )Wird der Angemahnte Betrag binnen 14 Tagen nicht bezahlt tritt die Kündigung Automatisch in Kraft und wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.

 

Was dem Gekündigten  nicht von der Beitragspflicht und sonstigen Finanziellen   Verpflichtungen für das laufende Jahr befreit. Danach ist es dem Verein freigestellt einen Mahnbescheid mit anschließendem Vollstreckungsbescheid zu beantragen und alle Rechtsmittel auszuschöpfen.Die Forderungen gelten als erfüllt, wenn der geforderte Betrag bar entrichtet oder dem Vereinskonto gutgeschrieben wurde.

Mahnungen bedürfen der Schriftform, die Zustellung der Zweiten Mahnung hat per Einschreiben zu erfolgen. Während des Mahnverfahrens ruhen die Rechte des betroffenen Mitgliedes.

 

Stundungsanträge oder Anträge auf Erlass von Zahlungs- oder sonstigen Verpflichtungen müssen rechtzeitig, d. h. vor Fälligkeit, an den Vorstand gerichtet werden. Rückwirkende Stundungen oder Erlasse sind unzulässig.

 

§ 8 Vorstand


Der Vorstand wird von der ordentlichen Jahreshauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

Der Vorstand besteht aus:

- Vorsitzender

- stellvertretender Vorsitzender

- Schatzmeister

- Schriftführer

- Gewässerwart

- Jugendleiter und Stellvertreter

- Fachwart Fischen

- Fachwart Casting

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Beide haben Einzel-vertretungsbefugnis, wobei diese beim Stellvertreter auf den Fall der Verhinderung des Vorsitzen-den beschränkt ist.

 

Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmung die Entscheidung anderen Organen vorbehalten ist. Die Vorstandsordnung regelt die Befugnisse und Entscheidungsfindung des Vorstands. 

 

Der Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. 

Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwir-ken. 

 

 

Der Vorstand kann durch eine außerordentliche Hauptversammlung abberufen werden.

 

§ 9 Ehrenrat


Der Ehrenrat des Vereins besteht aus 5 gewählten Vereinsmitgliedern. Sie sind von der Jahres-hauptversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 3 Jahren zu wählen, eine Wiederwahl ist zulässig. Er hat in seiner Eigenschaft als Schlichtungsausschuss alle Streitfälle zu schlichten, sobald er vom Vorstand oder einem Vereinsmitglied dazu aufgerufen wird. Näheres regelt die Ehrenratsordnung des Vereins.

§ 10 Finanzwesen


Kassen und Buchführung obliegen dem Schatzmeister. Er ist für die Erstellung, Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen verantwortlich. Der Jahresabschluss ist von ihm rechtzeitig zu erstellen.

Der Schatzmeister ist verpflichtet, dem Vorsitzenden oder einem von diesem beauf-tragten Vereinsmitglied sowie den Revisoren jederzeit Einsicht in die von ihm geführten Unterlagen zu gewähren und von den genannten Personen geforderte Auskünfte zu erteilen.

Die Revisoren sind verpflichtet, sich durch Stichproben von der ordnungsgemäßen Führung der Kassen und der Buchführung zu überzeugen und zum Jahresabschluss eine eingehende Prüfung vorzunehmen. Das Ergebnis dieser Prüfung haben sie der Jahreshauptversammlung mitzuteilen und die Entlastung von Schatzmeister und Vorstand zu beantragen oder aber der Versammlung darzulegen, weshalb dieser Antrag nicht gestellt werden kann.

 

Alle finanziellen Angelegenheiten werden in der Finanzordnung des Vereins festgelegt.

 

§ 11 Versammlungen


Die Mitgliederversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprachen und durch Abstimmungen herbeigeführte Beschlüsse die maßgeblichen und der Zielsetzung des Vereins dienlichen Ent-scheidungen herbeizuführen. An Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist der Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben gebunden. Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshaupt- oder Mitgliederversammlung, Vorstands- oder Ausschusssitzung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschie-nenen Mitglieder beschlussfähig.

 

Näheres regelt die Wahl- und Versammlungsordnung des Vereins.

 

§ 12 Hauptversammlungen


Die Jahreshauptversammlung findet im 1. Quartal des Jahres statt. Hierzu hat durch den Vorstand mindestens 4 Wochen vorher und unter Angabe der Tagesordnung eine Einladung der Mitglieder zu erfolgen. Die JHV entscheidet mit einfacher Mehrheit und hat u. a. folgende Aufgaben:

  • den Jahresbericht des Vorstandes sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen und über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen
  • den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr festzulegen
  • die Höhe des Beitrages aktiver Mitglieder, Aufnahmegebühr und sonstiger Beiträge und Gebühren festzusetzen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Vereins, alle finanziellen Belange in einer außerordentlichen Hauptversammlung oder auch jeder anderen ordentlichen Versammlung zu klären und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Auch bei diesen Versammlungen beträgt die Einladungsfrist 4 Wochen und es entscheidet, wie bei der JHV, die einfache Mehrheit
  • den gesamten Vorstand einschließlich der Obmänner und deren Stellvertreter zu wählen sowie die Beisitzer zu ernennen, jeweils für die Dauer von 3 Jahren
  • die Wahl von 2 Revisoren (Kassenprüfer), von denen jedes Jahr einer ausscheiden muss, im darauf folgenden Jahr jedoch wieder gewählt werden kann. Revisoren dürfen zeitgleich zeitig kein anderes gewähltes Amt im Verein bekleiden

Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Darüber hinaus muss sie einberufen werden, wenn dies durch mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird. Auch hier ist die o. g. 4-Wochenfrist zu beachten. Eine außerordentliche Hauptversammlung hat den Zweck, über besonders wichtige und weittragende An-regungen und Anträge von Vorstand oder Mitgliedern zu entscheiden, Ersatz- oder sonstige Wahlen und Ernennungen vorzunehmen oder Entscheidungen gem. § 15 der Satzung zu treffen.

Wahlen und Abstimmung sind in der Regel offen, geheime Wahlen und Abstimmungen finden nur auf Antrag statt.

 

 

§ 13 Mitgliederversammlungen


Mitgliederversammlungen dienen der laufenden Berichterstattung durch den Vorstand, der Entgegennahme von Anregungen oder Beschwerden von Mitgliedern, der Aussprache über Fragen der Angelfischerei, der Belehrung in fischereilichen Angelegenheiten, der Vorführung von Filmen und Lichtbildern sowie anderen Vorträgen. Die Einladung erfolgt wie bei Jahreshauptversammlungen.

 

§ 14 Protokolle und Unterschriften


Über alle Versammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, welches zumindest alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse wiedergeben muss. Es ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben und vom letzteren zu verwahren. Alle für den Verein wichtigen Schriftstücke wie Satzungen, Satzungsänderungen und Protokolle etc. müssen vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterschrieben sein.

 

§ 15 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins


Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins bedürfen einer ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder. 

Bei einer über die Auflösung des Vereins entscheidenden Versammlung sind auch die Angehörigen der Jugendabteilung sowie fördernde Mitglieder stimmberechtigt. Hierbei werden ihren Stimmen wie in § 3 der Satzung festgelegt gewertet.

 

Bei Auflösung des Vereins dürfen die Mitglieder nicht mehr als den Wert ihrer einge-brachten Sachwerte zurückerhalten. Das hiernach verbleibende Restvermögen fällt an die Landesregierung zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke der Jugendpflege bzw. -Förderung. 

 

§ 16 Gewässerordnung


Die Gewässerordnung des Vereins wurde auf der JHV vom 06.03.1994 verabschiedet.

 

§ 17 Gemeinschaftsfischen


Die Ordnung über Gemeinschaftsfischen wurde auf der JHV vom 31.01.1994 eingeführt.

 

§ 18 Finanzordnung


Die Finanzordnung wurde zuerst durch die JHV vom 31.01.1994 festgelegt.

§ 19 Wahl- und Versammlungsordnung


Die Wahl und Versammlungsordnung wurde auf der JHV am 31.01.1999 beschlossen.

 

§ 20 Geschäftsordnung des Vorstandes


Die Geschäftsordnung des Vorstandes wurde durch die JHV vom 31.01.1999 bestimmt.

 

§ 21 Datenschutz


 

  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gern, dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Handy) , sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenzen, Funktionen im Verein.
  2. Als Mitglied des Rheinischen Fischereiverbandes von 1880 e.V. des Fischereiverbandes Nordrhein- Westfalen e.V. im Deutschen Angelfischer Verband e.V. und des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e.V. ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden an die vorgenannten Verbände Namen und Alter der Mitglieder, Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie die E-Mail-Adresse.
  3. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstands-/Beiratsmitglieder und Mitglieder heraus gegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.
  4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die  Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
  5. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

 

 

 

Viersen, den 10.01.2004

 

 

 Franz Aarts                                                  Günter Rütten    

 

(Vorsitzender) (Schriftführer)