06.03.1994
geändert auf der JHV 1998, zuletzt geändert 2001,2004,
2006
1.
Das Anfüttern ist je Gewässer und Angeltag auf 2 Liter Nassfutter beschränkt.
Chemisch gefärbtes Futter ist verboten.
2.
Es muss vor Verlassen des Angelplatzes die Eintragung in den Erlaubnisschein erfolgen.
Auch ohne Fang ist der Angeltag in den Erlaubnisschein einzutragen (Gewässer- Datum-
Stunden).
3.
Nur wer seinen vollen oder abgelaufenen Erlaubnisschein abliefert, erhält einen neuen.
4.
Es gelten die gesetzlichen Mindestmaße und Schonzeiten.
5.
Insgesamt dürfen für den Alsbach- und Nierssee zusammen folgende Mengen pro Tag
höchstens mitgenommen werden: dieser Arten.
- 2 Karpfen - 2Schleien – 1 Hecht – 2 Zander – 2 Aale- 2 Forellen
6.
Der getötete Fisch ist sinnvoll zu verwerten (menschlicher Verzehr).
7.
Die Ruhezonen (s. Hinweisschilder) sind zu beachten (Angelverbot).
8.
Das mitführen und Benutzen von Futterbooten ist am Nierssee Verboten.
Jegliche andere Art Schwimmfähiger Hilfsmittel zum Fischfang bleiben
strengstens untersagt.
9.
Jugendliche, die die Sportfischerprüfung abgelegt haben, können an den
Vereinsgewässern ohne Aufsicht angeln und erhalten einen Schlüssel für die
Vereinsgelände.
Jugendliche, die lediglich den Jugendfischereischein besitzen, dürfen nur angeln, wenn
sie sich in Begleitung eines Vereins Anglers befinden, welcher im Besitz der
Sportfischerprüfung und mindestens 18 Jahre alt ist.
Nachtangeln für Jugendliche ist nur bei Anwesenheit des Jugendwartes, seines
Vertreters oder eines gesetzlichen Vertreters (Vereinsmitglied)des Jugendlichen
erlaubt. Nachtangeln ist die Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr. Anweisungen des
Jugendwartes ist sind von der Jugend zu befolgen.
10.
Versammlungsbeschluss vom 16.07.2004
Jugendliche die ihre Sportfischerprüfung mit Erfolg abgelegt haben und 16 Jahre alt
sind und den blauen Fischereischein haben dürfen am Alsbachsee und am Nierssee ohne
Aufsicht Nachtangeln wenn die schriftliche Erlaubnis eines Erziehungsberechtigten
vorliegt.
11.
Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 10.03.2019
Ab sofort ist das mitführen und Benutzen von Futterbooten jeglicher Art am Nierssee untersagt!
Jegliche andere Art Schwimmfähiger Hilfsmittel zum Fischfang bleibt strengstens untersagt.
Verstöße werden Satzungsgemäß geahndet.
Das Angeln vom oder im Schutzgebiet sowie das Betreten der gleichen ist Strengstens Verboten.
Verstöße werden Satzungsgemäß geahndet.
Die Ausübung der Fischerei mit der Handangel, das Verhalten am Gewässer, sowie die
Gewässerpflege, der schonende Umgang mit der Natur und dem Tierschutz wird durch
Teil 2 der Gewässerordnung geregelt.
Sebastian Stoffers
Tel.: 0160-8007089 Mo-Fr : 8:00 - 18:00 Uhr
email: acvviersen1969@gmail.com